Präambel

Die Stiftung macht mit ihrem Namen deutlich:

Die Stiftung will zur Entwicklung, Propagierung und Realisierung von Initiativen anstiften und dafür Menschen aktivieren.

Es handelt sich um die Gründung eines Mecklenburgers für Mecklenburg.

Dabei ist die Stiftung weder auf den Landesteil Mecklenburg noch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern begrenzt. Sie setzt ein Mecklenburger Zeichen, das auch anderswo sichtbar und wirksam werden soll.

Das Stiftungskapital bedarf der Ergänzung. Die Stiftung wirbt um Zustiftungen.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Mecklenburger AnStiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Hansestadt Wismar.

§ 2 Zweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Operativ und/oder fördernd kann sie sich engagieren für
a) Bildung und Erziehung,
b) Wissenschaft und Forschung,
c) Kunst und Kultur,
d) Förderung von Benachteiligten und Bedürftigen,
e) Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutz, Brauchtum und Heimatpflege,
f) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

Unmittelbar werden die Ziele a) bis f) z. B. durch Foren, Seminare und Konferenzen, Bildungsangebote, Ausstellungen, Aufführungen und öffentliche Aktionen, Veröffentlichungen in gedruckter, digitaler oder anderer Form, Forschungsvorhaben und Modellprojekte verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützige Mittelverwendung

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Jahresabrechnung. Das Grundstockvermögen der Stiftung soll durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen vom Zuwendenden nicht ausdrücklich als Zustiftungen oder zweckgebundene Spenden deklariert, entscheidet der Vorstand, ob sie dem Grundstockvermögen oder einer zeitnahen Mittelverwendung zugeführt werden.

(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Grundstockvermögen in seinem Bestand erhalten bleibt, ertragbringend angelegt wird und ein sinnvoller Gebrauch von der Möglichkeit der Rücklagenbildung gemacht wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.

§ 5 Leistungen der Stiftung

Ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen aus der Stiftung steht niemandem zu. Auch durch regelmäßige und wiederholte Leistungen kann kein Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung erworben werden. Die Organe der Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 7 Vorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens einer und höchstens fünf Personen besteht.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für drei Jahre bestellt, bleiben jedoch im Amt, bis über eine Neubestellung entschieden ist. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden.

(3) Über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder entscheidet der Stiftungsrat mit der Mehrheit aller dem Stiftungsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung angehörenden Mitglieder.

(4) Bei einem mehrköpfigen Vorstand bilden je zwei Vorstandsmitglieder die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung. Der Stiftungsrat kann in begründetem Fall zeitlich begrenzt Einzelvertretungsberechtigung für ein Vorstandsmitglied beschließen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Der Vorstand kann aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n wählen, wenn sich nicht der Stiftungsrat dieses Recht vorbehält.

(6) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen sofern der Stiftungsetat dies zulässt. Abhängig von Vermögen, Einkünften und Tätigkeiten der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat, ob die Vorstandstätigkeit ehrenamtlich oder gegen eine angemessene Vergütung erfolgt. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Stiftungsrat in einem Verfahren, das er selbst festlegt.

(7) Jegliche Veränderung innerhalb des Vorstands ist unverzüglich unter Nennung der Namen und Anschriften der staatlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(8) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Stiftungsrat die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsrat kann seine/n Vorsitzende/n oder andere Mitglieder zur Abgabe von Erklärungen ermächtigen.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Die Tätigkeit des Vorstands muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen dieser Satzung gerichtet sein. Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die Stiftung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht; ausgenommen sind Zweckbetriebe (§ 65 Abgabenordnung).

(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört es,
a) das Stiftungsvermögen mit kaufmännischer Sorgfalt anzulegen und zu verwalten;
b) den Haushaltsplan der Stiftung für das kommende Jahr und den Jahresabschluss des abgelaufenen Jahres zeitnah dem Stiftungsrat vorzulegen;
c) Konzepte für die Stiftungsarbeit im Sinne der Präambel zu entwickeln;
d) über Zuwendungen an Dritte zu beschließen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, vor allen Maßnahmen, die nach dieser Satzung der Entscheidung des Stiftungsrats unterliegen, dessen Zustimmung einzuholen.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat hat mindestens zwei, höchstens zehn Mitglieder.

(2) Der Stiftungsrat ergänzt sich selbst. Für einen Beschluss des Stiftungsrats über die Bestellung eines Mitglieds ist die Zustimmung der Mehrheit aller dem Stiftungsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung angehörenden Mitglieder erforderlich. Über die Bestellung soll insbesondere rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds entschieden werden; das ausscheidende Mitglied hat kein Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder werden jeweils auf fünf Jahre bestellt, bleiben jedoch im Amt, bis über eine Neubestellung entschieden ist. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder abberufen werden. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf sein Amt verzichten.

(4) Ein Mitglied des Stiftungsrats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.

(5) Der Stifter ist geborenes Mitglied des Stiftungsrates sofern er nicht dem Vorstand angehört.

(6) Der Stiftungsrat wählt eine/n Ratsvorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Ratsvorsitzende/n und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung anderes nicht bestimmt ist. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates diesem Verfahren zugestimmt haben.

(8) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Aufgaben und Rechte des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat hat die Tätigkeit der Stiftung zu überwachen und die Einhaltung der Satzung zu gewährleisten.

(2) Der jährlich vom Vorstand aufzustellende Plan über die Verwendung der Mittel der Stiftung für die in § 2 genannten Satzungszwecke bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.

(3) Der Vorstand legt dem Stiftungsrat die strategische Ausrichtung der Stiftung zur Genehmigung vor und der Stiftungsrat überwacht deren Einhaltung.

(4) Der Stiftungsrat kann die Unterlagen der Stiftung einsehen und vom Vorstand Berichte über wichtige Vorgänge verlangen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(5) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung, ob und durch wen eine Abschlussprüfung stattfindet.

(6) Stiftungsratsbeschlüsse sind zu protokollieren und aufzubewahren.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und einen Beschluss über die Aufhebung der Stiftung kann der Vorstand nur einstimmig fassen. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Stiftungsrat.

(2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 13 Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung der Stiftung fällt das restliche Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an eine andere rechtsfähige Stiftung, die es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat. Unter mehreren Stiftungen, die hierfür in Betracht kommen, steht dem Stiftungsvorstand die Auswahl zu.

(2) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 14 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des vom Land Mecklenburg-Vorpommern dazu bestimmten Ministeriums.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntgabe der Anerkennung in Kraft.